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Darf die Firma einen Detektiv beauftragen,

um Mitarbeiter zu überwachen?

Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird

(Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) (Urteil v. 17.09.1998 – 8 AZR 5/97).

 

Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein „begründeter Verdacht” bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären.

(BAG 17.09.1998 – 8 AZR 5/97)

 

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird

(BAG 17.09.1998 8 AZR 5/97).